Rechtsprechung
RG, 09.04.1904 - Rep. V. 15/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Kann in den Belästigungen der Nachbaren durch das unzüchtige Treiben in einem Grundstücke eine Einwirkung im Sinne des § 906 B.G.B. gefunden werden? 2. Kann unter Umständen von den Nachbaren auf Einstellung solchen Treibens auf Grund des § 826 B.G.B. geklagt werden?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 57, 239
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 18.04.2023 - 2 U 43/22
Nackter Vermieter im Hof kein Mietmangel
Er entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (…RG, Urt. v. 27.02.1902, Az.: V 403/01, RGZ 50, S. 225 ff. (228); RG, Urt. v. 09.04.1904, Az. V 15/04, RGZ 57, S. 239 f. (240);… RG, Urt. v. 08.04.1911, Az.: V 328/10, RGZ 76, S. 130 ff (131/132) und einer in der Literatur verbreiteten Auffassung (vgl. z. B. Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 906 Rn. 12 und Staudinger/Roth, BGB (2022), § 906, Rn. 130), MünchKomm/Brückner, BGB, 8. Aufl. 2020, Rn. 58).So hatte das Reichsgericht bereits im Jahre 1904 in den "Belästigungen der Nachbarn durch das unzüchtige Treiben in einem Grundstücke keine Einwirkung im Sinne des § 906 BGB gefunden" (so wörtlich: RG, Urt. v. 09.04.1904, Az. V 15/04, RGZ 57, S. 239 f. (240)).
- BGH, 07.03.1969 - V ZR 169/65
Immaterielle Immissionen
Es hat sich der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 50, 225, 228; 57, 239, 240; 76, 130, 131/132) und der überwiegenden Auffassung des Schrifttums (…Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 906 Rdn. 12;… BGB RGRK a.a.O.;… Planck/Strecker, BGB 5. Aufl. § 906 Anm. 3;… Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 4. Aufl. § 38 I 1 d;… grundsätzlich auch Erman, 4. Aufl. § 906 Anm. 3 und Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 36 I 1 a) angeschlossen, wonach sogenannte ideelle oder immaterielle Immissionen, als welche die Darbietung eines häßlichen oder abstoßenden Anblicks bezeichnet wird, keine Einwirkungen im Sinne des sachenrechtlichen § 906 BGB darstellen, dem Bürgerlichen Gesetzbuch vielmehr fremd sind. - BGH, 08.03.1951 - III ZR 44/50
Rechtsmittel
Während also in den ersten Fällen bei der gewollten Verletzung eines geschützten Rechtsgutes der Täter für alle daran sich anschliessenden Folgen, ohne daß er sie in sein Bewußtsein aufgenommen zu haben braucht, einzustehen hat, weil nur die Verletzung des Rechtsguts, nicht aber der Schadenserfolg schlechthin vorausgesehen sein muß (RGZ 57, 239; 58, 214), wird bei § 826 BGB gefordert, daß der Vorsatz sich auf die Zufügung des Schadens bezieht, weil die unerlaubte Handlung selbst in der Schadenszufügung besteht (…BGB RGRK 9. Aufl. § 823 Anm.; RGZ 142, 122).